Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 287

§ 287 – Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer

(1) Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur und den Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Gebühr erhoben werden. (2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen der Bundesagentur und der Behörden der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für die Prüfung der werkvertraglichen Grundlagen, normal normal Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, normal normal Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU, normal normal Überwachung der Einhaltung der für die Ausführung eines Werkvertrages festgesetzten Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, normal normal Überwachung der Einhaltung der für die Arbeitgeber nach den Vereinbarungen bei der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Pflichten einschließlich der Durchführung der dafür erforderlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch die Behörden der Zollverwaltung sowie normal normal Durchführung von Ausschlussverfahren nach den Vereinbarungen. normal normal normal arabic Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, für die Gebühr feste Sätze vorzusehen und den auf die Behörden der Zollverwaltung entfallenden Teil der Gebühren festzulegen und zu erheben. (3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 weder ganz noch teilweise erstatten lassen. (4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber von ausländischen Arbeitnehmern müssen eine Gebühr für die Aufwendungen der Bundesagentur und der Zollverwaltung zahlen, die bei der Durchführung von Werkverträgen entstehen.
  • Die Gebühr deckt Kosten im Zusammenhang mit Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung von Vereinbarungen ab, wie z.B. Prüfungen und Genehmigungen.
  • Die Bundesagentur kann die gebührenpflichtigen Tatbestände und feste Gebührensätze festlegen.
  • Arbeitgeber dürfen die gezahlte Gebühr nicht zurückfordern.
  • Es gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes von 1970 in der aktuellen Fassung.